
Mit Herz & Verstand für die Pferde im Münsterland
Informationen zur Mitwirkung
Züchterinnen/Züchter
Untersuchung Zuchtstute
Zur Untersuchung von Stuten muss an ihrem Stall ein Untersuchungsstand vorhanden sein. Besteht vor Ort keine Möglichkeit, die Stute sicher zu untersuchen, kann ein ambulanter Termin bei uns an der Praxis vereinbart werden. Unser Behandlungsraum verfügt über einen Untersuchungsstand.
Tupferproben Zuchtstute
Tupferproben der Gebärmutter entnehmen wir ausschließlich während der Rosse. Sobald sie Rosseanzeichen bei ihrer Stute (Maidenstute über 5 Jahre, güste Stuten) bemerken, vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Tupferprobe.
Durchführung einer Ankaufuntersuchung
Untersuchung
Bitte bringen Sie grundsätzlich den Equidenpass des Pferdes mit.
Zur Untersuchung benötigen wir einen ruhigen Stall mit ebenem, befestigtem Boden. Außerdem sollte ein abgedunkelter Raum/Stallgasse zur Untersuchung der Augen zur Verfügung stehen.
Bewegung
„Vortrabstrecke“ (ebener, rutschfester Boden, mindestens 15 Meter lang, z.B. wenig befahrene Straße, Hofeinfahrt, gepflasterte Flächen vor dem Stall)
Traben eines Zirkels auf hartem Boden mit einem Durchmesser von circa 10 Meter
Die Möglichkeit geben, das Pferd ausgebunden (je nach Ausbildungsstand) zu longieren bzw. auf weichem Boden frei laufen zu lassen.
Röntgen
Beim Röntgen auf der Stallgasse, muss diese eine ausreichende Breite haben. Während des Röntgens dürfen nur Personen anwesend sein, die volljährig und nicht schwanger sind. Eventuell ist zum Anfertigen von Röntgenbildern mit guter Qualität eine Sedation bzw. das Abnehmen der Hufeisen vorne notwendig.
Neuigkeiten
Informationsschreiben für Patientenbesitzer vom 01.12.2022
Die neue Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 15.08.2022 verändert auch die Abrechnung und Leistungen in unserer Pferdefahrpraxis.
Auf der einen Seite sehen wir, auf Grund der gestiegenen Kosten, den Nachholbedarf der Gebührenanpassung für die tierärztlichen Leistungen, da die GOT zuletzt im Jahr 1999 umfassend geändert wurde. Auf der anderen Seite hat sich aber gezeigt, dass es Vorschriften in der neuen GOT gibt, die für uns Pferdepraktiker nur schwer nachvollziehbar sind.
Viele Kollegen, auch bundesweit, sehen das genauso, sodass die Kritik bereits an die Bundestierärztekammer bzw. den Bund heran getragen wurde und nun geprüft wird, ob entsprechend nachgebessert werden muss.
Nichts desto trotz wurden wir mehrfach darauf hingewiesen, dass bis dahin eine Unterschreitung der angeordneten Gebührensätze nicht zulässig und strafbar ist. Wir versuchen weiterhin in unserer Praxis die Abrechnung fair, transparent und nachvollziehbar umzusetzen.
Weitere Information erfahren Sie direkt bei der Tierärztekammer Westfalen-Lippe.
